Verfassungsgerichtshof Österreich 29 November 2011, ECLI:AT:VFGH:2011:B1663.2010

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Austria · · · 29-11-2011

Leitsatz Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gegen die Beseitigung von Zahlungserleichterungen für eine Pauschalgebühr infolge Aufhebung des die Gebühr vorschreibenden Bescheides durch den VfGH Spruch Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.BegründungBEGRÜNDUNG 1. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.

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