Bundesarbeitsgericht 8. Senat 18 August 2011, 8 AZR 312/10

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Germany · · · Cited by 111 · 18-08-2011

Leitsatz Ein Aufhebungsvertrag ist nur dann in Anbetracht eines nachfolgenden Betriebsübergangs wirksam, wenn er auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist. Das ist nicht der Fall, wenn ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber gleichzeitig verbindlich in Aussicht gestellt worden war. Verfahrensgang vorgehend ArbG Hannover, 12.

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