Bundesarbeitsgericht 9. Senat 5 September 2023, 9 AZR 329/22
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Ein Interessenausgleich mit Namensliste gemäß § 1 Abs. 5 KSchG begründet weder unmittelbar noch analog eine Vermutung dringender betrieblicher Gründe im Sinne von § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG, da beide Vorschriften unterschiedliche Bezugsobjekte und Regelungsziele verfolgen. Die Ablehnung eines Teilzeitantrags während der Elternzeit auf dieser unzutreffenden Rechtsgrundlage stellt keinen unvermeidbaren Rechtsirrtum dar, sodass der Arbeitgeber gemäß § 611a Abs. 1 i.V.m. § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB zur Vergütungszahlung verpflichtet bleibt. Verfolgt der Kläger ein einheitliches Zahlungsbegehren mit mehreren Streitgegenständen in bestimmter Reihenfolge und obsiegt er erst mit dem nachrangigen Klagegrund, sind die Kosten nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechend zu verteilen.AI
Germany · · · Cited by 1 · 05-09-2023
Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 5. Februar 2021, Az: 14 Ca 13975/19, Urteil vorgehend Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 20. Juli 2022, Az: 4 Sa 847/21, Urteil Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Juli 2022 - 4 Sa 847/21 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen im Kostenpunkt aufgehoben. 2.
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