Bundesgerichtshof 13. Zivilsenat 6 October 2020, XIII ZB 115/19

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Germany · · · 06-10-2020

Leitsatz 1. Die ordentlichen Gerichte sind nach § 428 FamFG auch für die Entscheidung über die Freiheitsentziehung im Verwaltungswege und damit auch für Fälle zuständig, in denen eine gerichtlich angeordnete Haft über ihr gesetzliches Ende hinaus vollzogen wird oder nicht rechtzeitig von der beteiligten Behörde beendet wird. 2a. Die beteiligte Behörde hat in entsprechender Anwendung von § 15 Abs.

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