Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat 9 December 2021, V ZB 12/21
Also known as
Germany · · · 09-12-2021
Leitsatz Wird die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts nicht bei dem in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung benannten, für Wohnungseigentumssachen zuständigen Landgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Landgericht eingelegt (oder umgekehrt), kann das angerufene Berufungsgericht seine Unzuständigkeit nicht „ohne weiteres“ bzw.
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