Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat 27 March 2012, VI ZR 40/10

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Germany · · · 27-03-2012

Leitsatz Der Geschädigte kann Ersatz nur derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte. Auszugleichen sind nur solche Vorteile, die für den Gebrauch des Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung sind. Verfahrensgang vorgehend LG Karlsruhe, 5.

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