Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen 13 March 2017, NotSt (Brfg) 1/16
Also known as
Germany · · · 13-03-2017
Leitsatz 1. Gefahr im Verzug im Sinne des § 11 Abs. 2 BNotO ist gegeben, wenn eine unabwendbare Eilbedürftigkeit für die vorzunehmende Amtshandlung besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Beurkundung durch einen örtlich ansässigen Notar nicht vorgenommen werden kann, ohne dass ihr Zweck gefährdet wäre, d.h. der Urkundsgewährungsanspruch der Beteiligten nicht mehr erfüllt werden könnte. 2.
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