Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat 18 November 2014, II ZR 231/13

Also known as

Germany · · · 18-11-2014

Leitsatz 1. Die Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife entfällt, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihr ausgeglichen wird. 2. Der als Ausgleich erhaltene Gegenstand muss nicht noch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden sein.

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