Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat 14 July 2020, X ARZ 156/20

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Germany · · · 14-07-2020

Leitsatz 1. Bei einer Erweiterung der Klage auf zusätzliche Beklagte kann eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich nicht erfolgen, wenn der Kläger von einer bei Klageerhebung bestehenden Möglichkeit zur Wahl eines für alle späteren Beklagten zuständigen Gerichts keinen Gebrauch gemacht hat. 2. Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr.

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