Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat 20 September 2019, V ZR 258/18
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Germany · · · Cited by 9 · 20-09-2019
Leitsatz 1. Der Begriff der Verwaltung im Sinne von § 21 WEG ist weit zu verstehen und umfasst deshalb regelmäßig auch Maßnahmen, die eine Veränderung der sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft vorbereiten sollen, damit die Wohnungseigentümer diese anschließend aus eigenem Entschluss umsetzen können; solche Maßnahmen können mehrheitlich beschlossen werden. 2.
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