Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat 14 September 2017, IX ZR 108/16
Also known as
Germany · · · 14-09-2017
Leitsatz 1. Vollstreckt ein Gläubiger aus einem Anerkenntnisurteil, führt das Anerkenntnis durch den Schuldner zu keiner eigenen mitwirkenden Rechtshandlung, wenn die anerkannte Forderung bestand und eingefordert werden konnte und der Schuldner dem Gläubiger durch das Anerkenntnis nicht beschleunigt einen Titel verschaffen wollte. 2.
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