Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat 20 December 2010, VII ZB 72/09
Also known as
Germany · · · 20-12-2010
Leitsatz 1. Das Gericht darf einen Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil erst nach dem Eingang des Einspruchs bestimmen. Vor diesem Zeitpunkt ist die Bestimmung eines Termins auch dann unzulässig, wenn sie in einer verkündeten Entscheidung "für den Fall des Einspruchs" erfolgt. 2.
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