Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat 15 December 2016, I ZB 54/16
Also known as
Germany · · · 15-12-2016
Leitsatz Dem Verlangen des Gläubigers auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses können nur die Angaben entgegengehalten werden, die im Vermögensverzeichnis dokumentiert sind. Auf nicht im Vermögensverzeichnis angeführte Angaben des Schuldners, die sich nur aus einer dienstlichen Stellungnahme des Gerichtsvollziehers ergeben, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
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