Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat 24 March 2011, I ZR 108/09

Also known as

Germany · · · 24-03-2011

Leitsatz TÜV 1. Die alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen. 2.

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