Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat 28 April 2015, VI ZR 206/14

Also known as

Germany · · · 28-04-2015

Leitsatz 1. Eine vollständige Überbürdung des Schadens auf den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens ist nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen. 2. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung haben bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile außer Betracht zu bleiben. Verfahrensgang vorgehend KG Berlin, 24.

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