Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat 12 May 2016, IX ZR 241/14

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Germany · · · 12-05-2016

Leitsatz 1. Ein Anwaltsvertrag, mit dessen Abschluss der Rechtsanwalt gegen das Verbot verstößt, widerstreitende Interessen zu vertreten, ist nichtig. 2. Ein Anwaltsvertrag verstößt nicht deshalb gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, weil der Anwalt im Gebühreninteresse für den Mandanten nachteilige Maßnahmen treffen könnte. Verfahrensgang vorgehend OLG München, 29.

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