Bundesgerichtshof 1. Strafsenat 21 September 2011, 1 StR 367/11
Also known as
Germany · · · Cited by 2 · 21-09-2011
Leitsatz Die Vernehmung eines Arztes kann auch dann durch die Verlesung eines ärztlichen Attests ersetzt werden, wenn die ärztliche Sicht zu Schlüssen aus der attestierten Körperverletzung auf ein anderes Delikt nichts beitragen kann. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Körperverletzung bei einer nachfolgenden Sexualstraftat allein als Drohung fortgewirkt haben kann.
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