Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat 14 October 2014, VI ZR 466/13

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Germany · · · 14-10-2014

Leitsatz Eine Garantenstellung des Schädigers, die es rechtfertigt, das Unterlassen der Erfolgsabwendung dem Herbeiführen des Erfolgs gleichzustellen, ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalles auf der Grundlage einer Abwägung der Interessenlage und der Bestimmung des konkreten Verantwortungsbereichs der Beteiligten zu bestimmen.

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