Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat 10 October 2012, VIII ZR 107/12
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Germany · · · 10-10-2012
Leitsatz 1. Eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist auch unterhalb der für die fristlose Kündigung geltenden Grenze des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB möglich. Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters liegt jedoch nicht vor, wenn der Mietrückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt. 2. § 569 Abs. 3 Nr.
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