Bundesgerichtshof 3. Strafsenat 2 June 2021, 3 StR 21/21

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Germany · · · Cited by 6 · 02-06-2021

Leitsatz 1. Unter die Legaldefinition der kriminellen Vereinigung können auch Tätergruppierungen aus dem Bereich der organisierten Kriminalität ebenso wie sonstige Zusammenschlüsse aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität fallen. Erforderlich hierfür ist neben den sonstigen Voraussetzungen, dass der Zusammenschluss ein übergeordnetes gemeinsames Interesse verfolgt.

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