Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat 27 October 2016, IX ZR 160/14

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Germany · · · 27-10-2016

Leitsatz 1. Setzt der Empfänger einer unentgeltlichen Zuwendung das erhaltene Geld zur Tilgung bestehender Verbindlichkeiten ein, kann er sich nur auf Entreicherung berufen, wenn er darlegt und beweist, dass und wofür er seine durch die Verwendung der unentgeltlichen Zuwendung zur Schuldtilgung freigewordenen Mittel anderweitig ausgegeben hat, er hierdurch keinen bleibenden Vorteil erlangt hat

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