Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat 26 January 2012, IX ZR 99/11

Also known as

Germany · · · 26-01-2012

Leitsatz Die widerrufliche Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigten aus einer Lebensversicherung benachteiligt die Gläubiger des Versicherungsnehmers auch dann, wenn eine zunächst unwiderrufliche Bezeichnung mit Zustimmung des Bezugsberechtigten in eine widerrufliche Bezeichnung geändert wird und später der Versicherungsfall eintritt. Verfahrensgang vorgehend OLG Zweibrücken, 27.

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