Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat 26 February 2013, IX ZB 165/11

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Germany · · · 26-02-2013

Leitsatz 1. In der Wohlverhaltensphase hat der selbständig tätige Schuldner auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, aus denen die ihm mögliche abhängige Tätigkeit bestimmt und das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen ermittelt werden kann, nicht jedoch Auskünfte über etwaige Gewinne aus seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit. 2. Verlangt ein Gericht eine solche - nicht durch § 295 Abs. 1 Nr.

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