Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat 4 April 2012, I ZB 19/11

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Germany · · · 04-04-2012

Leitsatz 1. Das in § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO vorgesehene Verfahren ist auf Tiere entsprechend anwendbar, die sich auf dem zu räumenden Grundstück befinden; dies gilt auch, wenn die durch das Räumungsverfahren entstehenden Kosten - etwa wegen der Art oder Anzahl der Tiere - sehr hoch ausfallen. 2. Scheitert der Versuch des Gerichtsvollziehers, die in Verwahrung genommenen Tiere nach § 885 Abs.

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