Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat 27 March 2013, I ZR 100/11
Also known as
Germany · · · 27-03-2013
Leitsatz AMARULA/Marulablu 1. Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr kommt es auf die Auffassung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen an. Die Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung ist deshalb mit dem Begriff der Verwechslungsgefahr als Rechtsbegriff nicht zu vereinbaren.
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