Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat 27 June 2012, IV ZR 212/10

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Germany · · · 27-06-2012

Leitsatz Ein Leistungsausschluss, demzufolge sich der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden "durch Schwamm" erstreckt, gilt für alle Arten von Hausfäulepilzen und erfasst gerade auch den Schwammbefall als Folge eines versicherten Leitungswasseraustritts. In dieser Auslegung hält der Leistungsausschluss der Inhaltskontrolle stand.

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