Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat 16 April 2013, VI ZB 50/12
Also known as
Germany · · · 16-04-2013
Leitsatz 1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben. 2.
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