Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat 27 January 2021, XII ZB 336/20

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Germany · · · 27-01-2021

Leitsatz 1. Die Anwendung des § 31 VersAusglG setzt nicht voraus, dass der Tod eines Ehegatten zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem das Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits anhängig ist. 2. Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die auszugleichenden Anrechte des Verstorbenen als fortbestehend fingiert.

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