Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat 14 February 2020, V ZR 11/18

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Germany · · · 14-02-2020

Leitsatz 1. Schon das Bestehen, nicht erst die Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB schließt die Durchsetzbarkeit der im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der nicht erfüllten Gegenforderung stehenden Forderung und damit einen Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB aus. Das gilt auch bei der Mängeleinrede. 2a.

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