Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat 10 June 2010, I ZR 106/08

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Germany · · · 10-06-2010

Leitsatz 1. Steht das zur Beförderung übergebene Gut nicht im Eigentum des Absenders, so genügt es für die Entstehung eines Frachtführerpfandrechts nach § 441 Abs. 1 HGB, dass der Eigentümer mit dem Transport uneingeschränkt einverstanden ist, was sich auch aus einem konkludent erklärten generellen Einverständnis des Eigentümers ergeben kann. 2. Die Vorschrift des § 441 Abs.

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