Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat 21 September 2017, IX ZB 83/16

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Germany · · · 21-09-2017

Leitsatz Hat der Beklagte sich auf das Verfahren im Urteilsstaat nicht eingelassen, trägt der die Vollstreckbarerklärung begehrende Kläger des Ausgangsverfahrens die Beweislast, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt worden ist und der Beklagte die tatsächliche Möglichkeit der Kenntnisnahme gehabt hat. Verfahrensgang vorgehend OLG Köln, 20.

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