Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat 4 September 2018, VIII ZB 70/17
Also known as
Germany · · · 04-09-2018
Leitsatz 1. Bei Stellung eines Fristverlängerungsantrags muss als zusätzliche Fristensicherung auch das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenbuch eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist
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