Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat 7 December 2016, IV ZR 434/15

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Germany · · · 07-12-2016

Leitsatz Im Nachprüfungsverfahren können bei der Prüfung, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit ausübt, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, ein höherer Freizeitanteil und Arbeitserleichterungen nicht berücksichtigt werden. Verfahrensgang vorgehend OLG Rostock, 17.

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