Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat 30 July 2020, VI ZR 397/19

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Germany · · · 30-07-2020

Leitsatz 1. Deliktszinsen nach § 849 BGB können nicht verlangt werden, wenn der Geschädigte für die Hingabe seines Geldes im Wege des Leistungsaustauschs eine in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbare Gegenleistung erhält. In diesem Fall kompensiert die tatsächliche Nutzbarkeit der Gegenleistung die Nutzungsmöglichkeit des Geldes. 2.

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