Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat 21 September 2021, X ZR 33/20

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Germany · · · 21-09-2021

Leitsatz 1. Ein vor dem Ende der mündlichen Verhandlung über die Revision gestellter Antrag des Klägers auf Erlass eines Anerkenntnisurteils ist nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger auf das vor Eingang seiner Revisionsbegründung abgegebene Anerkenntnis hin zunächst erklärt hat, ein Antrag nach § 555 Abs.

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