Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat 25 October 2011, X ZB 5/10

Also known as

Germany · · · 25-10-2011

Leitsatz Gebührenbeschwerde in Vergabesache 1. Die Bemessung der Gebühr für ihre Amtshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabekammer. Auszugehen ist hierbei vom Wert des Verfahrensgegenstands, der unter dem Gesichtspunkt verminderten oder erhöhten personellen bzw. sachlichen Aufwands abgewandelt werden kann. 2.

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