Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat 15 December 2015, XI ZB 12/12
Also known as
Germany · · · 15-12-2015
Leitsatz 1. Die Befugnis, sich mit der Gerichtskostenerinnerung gegen den Kostenansatz zu wehren, steht nur demjenigen zu, der in der angegriffenen Kostenrechnung als Kostenschuldner ausgewählt und in Anspruch genommen worden ist. 2. Fehlt es an einer Kostengrundentscheidung, können der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen als Antragsteller (§ 22 Abs. 1 Satz 1, Abs.
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