Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat 22 March 2011, II ZB 19/09
Also known as
Germany · · · 22-03-2011
Leitsatz Die im Rahmen der Organisation einer wirksamen Fristenkontrolle dem Prozessbevollmächtigten obliegende Pflicht, das beantragte Fristende nebst Vorfrist bei oder alsbald nach Einreichung eines Verlängerungsantrags im Fristenkalender einzutragen, hängt nicht davon ab, in welchem zeitlichen Abstand zum Ende der ursprünglichen Frist ein Fristverlängerungsantrag gestellt wird.
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