Bundesgerichtshof 5. Strafsenat 25 February 2010, 5 StR 542/09

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Germany · · · Cited by 3 · 25-02-2010

Leitsatz Setzt der Täter, vom Opfer wahrgenommen, nach Vollendung, aber noch vor Beendigung der Raubtat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug mit dem Ziel weiterer Wegnahme ein, so genügt dies für ein Verwenden „bei der Tat“ im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch dann, wenn die angestrebte weitere Wegnahme nicht vollendet wird. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 14.

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