Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat 24 March 2016, IX ZB 67/14

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Germany · · · 24-03-2016

Leitsatz Die öffentliche Bekanntmachung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Entscheidung wirkt als Zustellung und setzt die Beschwerdefrist in Gang, auch wenn die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist. Der Belehrungsmangel kann allenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen. Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt, 19.

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