Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen 14 March 2016, NotZ (Brfg) 6/15

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Germany · · · 14-03-2016

Leitsatz 1. Die für die Bewertung der fachlichen Eignung der konkurrierenden Bewerber gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO maßgebliche und sich zu 60% nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40% nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung bestimmende Gesamtpunktzahl ist rechnerisch nur bis auf zwei Dezimalstellen zu ermitteln. 2.

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