Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat 12 January 2016, X ZR 4/15
Also known as
Germany · · · 12-01-2016
Leitsatz 1. Ob ein Reiseveranstalter, der dem Reisenden Zusatzleistungen am Urlaubsort anbietet, insoweit lediglich als Vermittler oder als Veranstalter auch dieser Leistungen tätig wird, hängt von dem Gesamteindruck ab, den der Reiseveranstalter mit den erteilten Informationen, insbesondere Angebotsunterlagen und weiteren Erläuterungen hierzu, beim Reisenden erweckt. 2.
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