Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat 27 April 2016, XII ZB 611/15

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Germany · · · 27-04-2016

Leitsatz 1. Lehnt der Betroffene die Befragung und körperliche Untersuchung durch den Sachverständigen ab, kann der persönliche Eindruck des Sachverständigen vom Betroffenen im Zusammenhang mit den zur Verfügung stehenden Unterlagen und den Angaben behandelnder Personen eine ausreichende Grundlage für ein Gutachten über die Notwendigkeit einer Betreuung darstellen. 2.

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