Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat 23 May 2012, XII ZB 417/11

Also known as

Germany · · · 23-05-2012

Leitsatz 1. Auch im Fall der Zulassung durch das Beschwerdegericht ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, wenn bereits die erstinstanzliche Entscheidung von Gesetzes wegen nicht anfechtbar war. 2. Sowohl gegen den nach § 35 Abs. 2 FamFG vorgeschriebenen Hinweis auf Zwangsmittel als auch gegen deren - vom Gesetz nicht mehr vorgesehene - Androhung ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.

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