Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat 22 June 2011, I ZR 108/10

Also known as

Germany · · · 22-06-2011

Leitsatz 1. Von außen wirkende Verzögerungsursachen, die bei Abschluss des Frachtvertrags für den Absender weder vorhersehbar noch beherrschbar sind und bei denen auch sonst kein Anlass für eine Zurechnung zu seinem Risikobereich besteht, lösen grundsätzlich keine Vergütungspflicht des Absenders nach § 420 Abs. 3 HGB aus. 2.

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