Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat 20 July 2016, XII ZB 489/15
Also known as
Germany · · · 20-07-2016
Leitsatz 1. Die Erklärung, mit der der sorgeberechtigte Elternteil nach § 1617a Abs. 2 BGB dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilt, ist eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird erst mit Zugang beim zuständigen deutschen Standesamt wirksam. Der Zugang bei einem ausländischen Standesamt genügt nicht. 2. Verweist Art.
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