Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat 26 October 2011, XII ZB 465/11
Also known as
Germany · · · 26-10-2011
Leitsatz 1. Allein aus der Festsetzung des Streitwertes für eine Auskunftsklage auf über 600 € lässt sich nicht darauf schließen, dass das erstinstanzliche Gericht auch von einer entsprechend hohen Beschwer auf Seiten der zur Auskunft verurteilten Partei ausgegangen ist und deshalb keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15.
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