Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat 12 May 2016, I ZR 1/15

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Germany · · · Cited by 1 · 12-05-2016

Leitsatz Tannöd 1. Das für die Bestimmung des Gegenstandswerts eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs maßgebliche Interesse des Rechtsinhabers an der Unterlassung weiterer urheberrechtlicher Verstöße ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für

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