Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat 14 April 2010, IV ZB 6/09

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Germany · · · Cited by 14 · 14-04-2010

Leitsatz 1. Wird in einem Verfahren mündlich verhandelt und dieses sodann mit einem anderen Verfahren verbunden, in dem bisher noch nicht mündlich verhandelt wurde, so ist die bereits entstandene Terminsgebühr auf die nach Verbindung aus dem Gesamtstreitwert zu ermittelnde Terminsgebühr (Nr. 3104 RVG-VV) anzurechnen. 2. Sind Gebührentatbestände - hier die Verfahrensgebühr nach Nr.

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