Bundesgerichtshof 6. Strafsenat 4 November 2020, 6 StR 41/20
Also known as
Germany · · · Cited by 2 · 04-11-2020
Leitsatz Jedenfalls dann, wenn der Angeklagte nach einer Übergabe aufgrund eines europäischen Haftbefehls freiwillig das deutsche Staatsgebiet verlässt, bildet bei einer nachfolgenden Übergabe aufgrund eines weiteren von einer deutschen Strafverfolgungsbehörde ausgestellten Europäischen Haftbefehls allein letzterer den Rahmen für einen möglichen Spezialtitätsschutz im Sinne von § 83h Abs. 1 Nr.
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